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Förderaufruf "kinderstark - NRW schafft Chancen"

im Jahr 2027

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Auf- und Ausbau kommunaler Präventionsketten mit dem Ziel, Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen ein gelingendes Aufwachsen zu ermöglichen, ihre Teilhabechancen zu erhöhen und die negativen Begleiterscheinungen des Aufwachsens in Armut zu reduzieren.

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration stellt vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers rund 14,2 Millionen Euro in 2027 zu diesem Zweck zur Verfügung.

Durch den Auf- und Ausbau kommunaler Präventionsketten werden über die Grenzen der Zuständigkeiten verschiedener Rechtskreise hinweg, kommunale Gesamtstrategien zur Bekämpfung der negativen Begleiterscheinungen von Kinder- und Jugendarmut sowie für ein chancengerechtes und gelingendes Aufwachsen entwickelt und umgesetzt und die Passgenauigkeit und Inanspruchnahme von präventiven Angeboten verbessert. Der Aufbau kommunaler Präventionsketten ist ein strukturbildender Prozess innerhalb von Kommunalverwaltungen, die die Aufgabenwahrnehmung der Kommunen als Akteure für die Zukunftschancen von Kindern verbessert.

Antragsberechtigt sind nordrhein-westfälische Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die maximal zu beantragende Summe wird auf Grundlage der Anzahl der Kinder zwischen 4 und 17 Jahren in SGB II-Bedarfsgemeinschaften errechnet und ist als Anlage diesem Aufruf beigefügt. Es ist ein Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent durch die Kommune zu erbringen. Grundlage der Förderung ist die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „kinderstark – NRW schafft Chancen“ zum Aufbau kommunaler Präventionsketten für die Jahre 2027 – 2029 Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 14. September 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 260).

Gewährt werden Zuwendungen vorrangig für die kommunale Koordinierung der Präventionskette (Handlungsfeld 1) sowie fünf weitere Handlungsfelder kommunaler Prävention, die grundsätzlich geeignet sind, möglicher Armutsfolgen bei Kindern und Jugendlichen zu reduzieren. Dabei sollen kommunale Unterstützungsleistungen „vom Kind aus gedacht“ werden und Barrieren zwischen den unterschiedlichen Zuständigkeiten und Rechtskreisen überwinden. Dies geschieht durch kommunale Präventionsketten, die Kinder, Jugendliche und Eltern von der Schwangerschaft bis zum Übergang Schule/Beruf mit Angeboten aus Bildung, Gesundheit und Sozialem unterstützen. Eine gute – auch sozialräumliche – Datengrundlage, die Einbindung des Fachkräftewissens (z.B. auch der Freien Träger) und nicht zuletzt die Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten unterstützen den Prozess.

Das Land finanziert zudem ein Fortbildungs- und Qualifizierungsprogramm für Mitarbeitende der Kommune und der Angebotsträger durch die Landesjugendämter einschließlich der Organisation eines interkommunalen Fachaustauschs, in das auch die bisherigen Erfahrungen im Aufbau kommunaler Präventionsketten einfließen.

Kommunale Koordinierung der Präventionskette

Förderung von Familiengrundschulzentren

Lotsendienste in Geburts- und Kinderkliniken

Lotsendienste in Kinder- und Frauenarztpraxen

Förderung Kommunaler Familienbüros

Ausbau aufsuchender Angebote

FAQ zum Aufruf 2027

Was wird in den Handlungsfeldern gefördert?

Prioritär wird die Stelle einer koordinierenden Fachkraft gefördert. Ihre Aufgabe ist die kommunale Vernetzung und Koordinierung mit Blick auf die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Sie organisiert die Erarbeitung und Umsetzung einer kommunalen Gesamtstrategie für ein chancengerechtes Aufwachsen aller Kinder und Jugendlichen, insbesondere derer, die in belastenden Lebenslagen aufwachsen. Wird die koordinierende Fachkraft aus Mitteln des kommunalen Haushalts finanziert, können die Mittel aus dem HF 1 auch anderweitig verwendet werden. Zuwendungen können zudem für die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Familien sowie zur Nutzung und Pflege des Online-Tools „Guter Start NRW“ genutzt werden. Es werden Sach- und Personalausgaben gefördert. Die verbindliche Teilnahme an einer Basisqualifizierung der Landesjugendämter ist zu gewährleisten, sofern eine Fachkraft zur Koordination der Präventionsketten neu eingesetzt wird.

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für die Konzeptentwicklung und Durchführung von Angeboten sowie die Koordination der Familiengrundschulzentren. Es werden Unterstützungsstrukturen für Familien am Ort der Grundschule entwickelt, die Eltern als kompetente Bildungspartner ihrer Kinder stärken und in gemeinsamer Verantwortung von Eltern und Schule den Grundschulkindern eine chancengerechte Bildungsbeteiligung ermöglichen sowie kooperative Strukturen in den Sozialraum hinein etablieren. (siehe auch https://familiengrundschulzentren.nrw/ )

Gefördert werden Personal- und Sachkosten für den Einsatz von Lotsinnen und Lotsen in Kliniken sowie die Entwicklung eines Fachkonzepts. Das Fachkonzept sollte Ziele und Leistungen des Angebotes darstellen, das Angebot von der Ermittlung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung abgrenzen und die Verfahren zur Identifizierung von Unterstützungsbedarfen sowie zur Vermittlung in die „Frühen Hilfen“ und anderen Hilfen beschreiben.

Der Lotsendienst ist ein aufsuchendes Angebot zur Einschätzung von Beratungs- oder Unterstützungsbedarfen von Familien für die Zeit nach der Geburt eines Kindes und erfolgt in der Regel mit einem Verfahren zur systematischen Erfassung der Bedarfe und einer Überleitung in weitergehende Angebote auch außerhalb der Klinik sowie kooperative Strukturen in den Sozialraum hinein etablieren. 

Gefördert werden Personal- und Sachkosten für den Einsatz von Lotsinnen und Lotsen in Praxen sowie die Entwicklung eines Fachkonzepts. Das Fachkonzept sollte Ziele und Leistungen des Angebotes darstellen, das Angebot von der Ermittlung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine 

Kindeswohlgefährdung abgrenzen, die Verfahren zur Identifizierung von Unterstützungsbedarfen in Zusammenarbeit mit den Praxisteams sowie die Vermittlung in weitergehende Hilfen beschreiben. Ziel ist es, niedrigschwellig und frühzeitig Familien zu erreichen, bei denen aus Sicht des Arztes/der Ärztin ein Unterstützungsbedarf besteht, der über unmittelbar medizinische Belange hinausgeht und nicht von ihr/ihm selbst weiterverfolgt werden kann.

Gefördert werden Sachausgaben für Beschaffungsmaßnahmen auch zur digitalen Modernisierung sowie zur Konzeptentwicklung. Auch kleine bauliche Maßnahmen bis zu einer Summe von 5.000 Euro können gefördert werden.  

Familienbüros können kommunale Zuständigkeiten im Familienbereich bündeln und Synergieeffekte nutzen, wobei sie niedrigschwellige Zugänge zu Leistungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe oder anderer Rechtskreise ermöglichen. 

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für die Konzeptentwicklung aufsuchender Angebote und deren Umsetzung. Familien in schwierigen Lebenssituationen wie Armut, Neuzuwanderung sowie mit Kindern oder Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen, (drohender) Behinderung oder psychisch und/oder suchterkranktem Elternteil können vielfältige Unterstützungsbedarfe z.B. bei der materiellen Versorgung oder der Bildungsbegleitung ihrer Kinder haben. Darüber hinaus können etwa Alleinerziehende und ihre Kinder in vielerlei Hinsicht mehrfach belastet sein und besondere Beratungs- und Unterstützungsbedarfe haben. Fallübergreifende, präventive, aufsuchende Angebote für alle Altersgruppen und Familien entlang der Präventionskette können diese Lücke bedarfsorientiert schließen.

Die eingesetzten Fachkräfte müssen über Kompetenzen in der Jugendhilfe, dem Gesundheitswesen oder dem Schul- und Sozialbereich mit entsprechender Qualifikation verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde. Zudem hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger dafür Sorge zu tragen, dass ihr oder ihm ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG eingesetzte Personal vorgelegt wird.

In allen Handlungsfeldern sind notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben zuwendungsfähig. Gemeinkosten sind nicht förderfähig.

Die wesentlichen Änderungen sind in der Befragung der koordinierenden Fachkräfte Ende 2025 vorgeschlagen worden. 

  • Jährlicher Bericht an den JHA
  • Lotsendienste in Arztpraxen können ab 2027 auch in Praxen weiterer ärztlicher Fachrichtungen angeboten werden.
  • Um Angebote für Jugendliche zu stärken, wurde im HF 6 bei Angeboten für Jugendliche auf die Verpflichtung zur organisatorischen Anbindung an eine Regeleinrichtung verzichtet.
  • Im HF 6 können ab 2027 auch Personen ohne einschlägige pädagogische Qualifizierung gefördert werden, sofern sie in einem Team mit pädagogischen Fachkräften tätig sind.
  • Die Mittel können vom Jugendamt ab 2027 auch an Träger weitergeleitet werden, die der öffentliche Träger der Jugendhilfe den Träger für geeignet im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe hält, jedoch die formale Anerkennung nach § 75 SGB VIII nicht oder noch nicht hat. Der Dritte muss nachweisen, dass er die notwendige Kompetenz zur Durchführung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe besitzt z.B. durch langjährige Kooperationen mit öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, mit Schulämtern, einschlägig qualifiziertes Fachpersonal mit Berufserfahrung etc.
  • Bei Lotsendiensten in Geburts- und Kinderkliniken wurde in enger Absprache mit der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen die Anforderung an die Qualifikation der Lotsinnen erhöht. Die Lotsin muss einen pädagogischen, sozialpädagogischen, psychologischen oder vergleichbaren Hochschulabschluss haben oder eine Gesundheitsfachkraft mit Zusatzausbildung zur Familienhebamme oder zur Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegenden oder vergleichbarer Zusatzausbildung sein. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Januar 2027 bereits im Lotsendienst beschäftigt waren. Die Befähigung der eingesetzten Fachkräfte sollen dem Kompetenzprofil des für Kinder und Jugend zuständigen Ministeriums für Lotsinnen und Lotsen im Lotsendienst in Kliniken entsprechen oder die erforderlichen Kompetenzen sind zu erwerben. Das Jugendamt bestätigt die Kompetenzen.

Antragstellung

Der Antrag kann ausschließlich auf der Online-Plattform förderung.nrw gestellt werden. Über ein Rundschreiben der Landesjugendämter wird kurz nach Veröffentlichung des Aufrufs zur Antragstellung ein Link an alle Jugendamtsbezirke und die bereits vorhandenen Koordinierenden der kommunalen Präventionskette verschickt, der den Zugang zum Antragsformular ermöglicht.

Anträge sind bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 zu stellen. Bei Maßnahmen, die zum 01. Januar 2027 beginnen sollen, ist der Antrag bis zum Ablauf des 30. November 2026 zu stellen. Auch für bereits geförderte Maßnahmen, die am 01. Januar des neuen Jahres fortgesetzt werden sollen, gilt die Antragsfrist 30. November. Für solche Fortsetzungsmaßnahmen gilt das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ausnahmsweise nicht.

Das geht leider nicht, da die Haushaltsmittel jährlich durch den Haushaltsgesetzgeber beschlossen werden müssen. Mit der dreijährigen Laufzeit wird Kontinuität gewährleistet und die Planbarkeit in den Kommunen verbessert.

Maßnahmen können auf Antrag ohne rechtskräftigen Bewilligungsbescheid im Rahmen eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns fortgesetzt werden, wenn sie in dem Jahr bereits umgesetzt wurden, das dem Bewilligungs- und Durchführungszeitraums vorausgeht. Die Beantragung kann im Rahmen des Antrags vorgenommen werden. Allerdings wird weder durch die Beantragung noch durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ein Anspruch auf eine spätere Förderung begründet.

Ja, die 20% können auch über eigene Personalressourcen abgebildet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die entsprechende Person bzw. deren Anteile erst nach bzw. mit dem Projektbeginn in diesem Bereich tätig wird. Dies ist beispielsweise durch Neueinstellung, Versetzung oder Aufstockung (bei Teilzeit) möglich. Bereits vorhandenes Personal in diesem Arbeitsfeld kann dagegen nicht berücksichtigt werden.

Nicht alle Jugendamtsbezirke stellen einen Antrag zum Landesprogramm kinderstark. Nach Ende der Antragsfrist am 31. Januar stehen daher Mittel bereit, die zuvor nicht beantragt wurden oder auch von den geförderten Kommunen im Vorjahr nicht verausgabt und zurückgezahlt wurden. Das MKJFGFI ermöglich an kinderstark teilnehmenden Kommunen dann eine weitere Beantragung zusätzlicher Mittel zur schon laufenden Förderung. Die genauen Modalitäten werden in einem Rundschreiben der Landesjugendämter bekannt gegeben. Selbstverständlich gelten immer die Inhalte und weiteren Vorgaben der Richtlinie. 

Fragen zur Umsetzung

Die Antragsstellung erfolgt aus der Zuständigkeit des Jugendamtes. Die Stelle kann aber an unterschiedlichen Stellen in der Praxis verortet sein. Einige Kommunen, die schon länger Kommunale Präventionsketten (KPK) aufbauen, haben mittlerweile Organisationseinheiten geschaffen, die explizit für die Planung und Koordination von präventiven Angeboten zuständig sind. Die Befragung von 2025 hat ergeben, dass wenn es diese Organisationseinheiten gibt (Fachstelle, Sachgebiet, Fachbereich), die Koordinierenden der KPK zu 94% dort verortet sind. Andere Stellen sind in der Jugendhilfeplanung, in den Frühen Hilfen, aber auch in der Jugendförderung, Schul- oder Sozialverwaltung oder in Stabsstellen verortet. 

Ja, denn gerade in kleineren Kommunen kann die Zusammenführung dieser drei unterschiedlichen Aufgaben in einer Stelle zu einer Steigerung der Attraktivität der Stelle führen und die Personalgewinnung vereinfachen. Das stellt die Fachkraft jedoch vor die Herausforderung, diese ähnlichen aber in wichtigen Aspekten sehr differenzierten Aufgaben reflektiert und effizient zu bearbeiten.   

Nein, das Land NRW macht keine Vorgaben zu Stellenanteilen. Die Zielsetzung der kommunalen Gesamtstrategie und die Größe der Kommune sollten jedoch einen Einfluss auf die Entscheidung haben, um eine qualitätsvolle Umsetzung der Ziele des Landesprogramms zu erreichen. Aus der über zehnjährigen Erfahrung mit KPK und vielen Gesprächen mit Koordinierenden zeigt sich, dass mit Stellenanteilen unter 10h/Woche die Ziele nur eingeschränkt erreicht werden können.

Die Entscheidung der Eingruppierung erfolgt eigenständig durch die Kommunen. Die tarifliche Eingruppierung ist abhängig von der auszuübenden Tätigkeit.

Es gibt Kommunen, die für einen Lotsendienst in einer Geburts- und Kinderklinik kooperieren. Es muss in dem Fall aber einen verantwortlichen Antragsteller geben, der dann auch z.B. für den Verwendungsnachweis die Angaben der Mitantragsteller prüft, um diese bestätigen zu können. 

Nein, die über dieses HF geförderten Lots:innen können nur im Kontext einer Praxis tätig werden. Aufsuchende Lotsenangebote in Schulen oder Kitas können jedoch im HF 6 gefördert werden.

Nicht zweckentsprechend verwandte Mittel sind zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist nach Nr. 9.4 der ANBest-G gemäß § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu verzinsen. Nicht verbrauchte Mittel können daher – zur Vermeidung von Zinsansprüchen - vorab erstattet werden. Eine Erstattung ist dem Landesjugendamt vorab formlos, vorzugsweise per Mail an die zuständigen Sachbearbeitungen mitzuteilen.

Die bewilligten Mittel werden nach Bestandskraft des Bescheides auf Anforderung (Mittelabruf) ausgezahlt. Beim Abruf der Fördermittel ist zu beachten, dass gemäß Nummer 7.2 der VV zu § 44 LHO die abgerufenen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden müssen. Bei Bedarf ist der Mittelabruf insofern aufzuteilen, um die Bestimmung einzuhalten. Der Mittelabruf ist über die Online-Instanz förderung.NRW vorzunehmen.

Förderverfahren förderung.NRW

Antragsberechtigt sind ausschließlich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Förderverfahren zwischen Landesjugendämtern und Jugendämtern wird ausschließlich digital über die Online-Instanz förderung.NRW abgewickelt. Dies ist in Nr. 7 der Förderrichtlinie geregelt.

Ja, Mittelabrufe und Verwendungsnachweise sind über die Online-Instanz förderung.NRW digital einzureichen. Die Einreichung erfolgt online an die zuständige Bewilligungsbehörde im Rahmen des vollständig digitalen Förderverfahrens.

Nein. Im Gegensatz zu den vergangenen Jahren ist es nicht mehr erforderlich, das Antragsformular nach der digitalen Einreichung auszudrucken, zu unterschreiben und an das Landesjugendamt zu senden. Die Antragstellung erfolgt vollständig digital über förderung.NRW

Der Verwendungsnachweis ist digital über die Online-Instanz förderung.NRW einzureichen. Die Frist liegt beim 31.03. des Folgejahres.

 

Eckpunkte zur Antragstellung  

Antragsteller: Antragsberechtigt sind alle Städte und Kreise mit einem eigenen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 
Ziele:Aufbau bzw. Stärkung kommunaler Präventionsketten zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien von der Schwangerschaft bis zum Übergang Schule – Beruf. 
Beantragungsfristen:Anträge können bis 31.01.2027 gestellt werden. Kommunen, die in 2026 begonnene Projekte fortsetzen wollen oder die zum 01.01.2027 starten wollen, müssen ihren Antrag bis zum 30.11.2026 eingereicht haben. 
Antragstellung und einzureichende Unterlagen:Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über „foerderung.nrw“ mit dem dort hinterlegten Formular.
Bewilligungsbehörde:

Landschaftsverband Rheinland 
LVR-Landesjugendamt 
Dezernat 4, 
50663 Köln 

Landschaftsverband Westfalen-Lippe 
LWL-Landesjugendamt 
Sachbereich 0401 
48133 Münster 

Zuständiges Referat 224 „Familienzentren, Prävention im Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und IntegrationMarco Becker 0211/837-2646 
Josephine Moog 0211/837-2239 
Nina Schadt 0211/837-4256

 

 

weitere Informationen

Weitere Informationen zur Antragstellung sind den Fördergrundsätzen und -anträgen, dem Verteilschlüssel sowie den FAQs zu entnehmen.