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Aktuelles

Förderaufruf "kinderstark - NRW schafft Chancen" für 2023

Aufruf des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) vom 03.11.2022 zur Einreichung von Anträgen zu Aufbau und Stärkung kommunaler Präventionsketten im Jahr 2023

Ziel der neuen Landesregierung ist die Bekämpfung der negativen Folgen von Kinder-armut und ein gutes gesundes Aufwachsen aller Kinder und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen. Um dieser Herausforderung nachhaltig begegnen zu können, wird die Landesregierung einen „Pakt gegen Kinderarmut“ als ressortübergreifendes Aktionsprogramm schließen. Dabei wird eine breite Einbindung erfolgen und die Kooperation mit dem Bund und den Kommunen intensiviert.

Die 2012 mit dem Modellprojekt „Kein Kind zurücklassen“ begonnene und dem Landesprogramm „kinderstark“ fortgesetzte und erweiterte Unterstützung des Landes beim Aufbau kommunaler Präventionsketten soll ein wichtiger Bestandteil des „Pakts gegen Kinderarmut“ werden. Die Landesregierung will die Zusammenarbeit mit den Kommunen zur Kinder- und Jugendarmutsprävention fortsetzen, intensivieren und verstetigen. Wunsch der Landesregierung ist, dass alle Städte und Kreise an die jeweiligen örtlichen Bedarfe angepasste Gesamtstrategien zur Bekämpfung der negativen Folgen von Kinderarmut entwickeln und umsetzen. Das Land finanziert dazu ein Fortbildungs- und Qualifizierungsprogramm durch die Landesjugendämter einschließlich der Organisation eines interkommunalen Fachaustauschs, in das die bisherigen Erfahrungen im Aufbau kommunaler Präventionsketten einfließen werden. Darüber hinaus stellt das Land den Kommunen vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers 2023 rund 14,2 Millionen Euro zur Verfügung, um die Strukturen kommunaler Netzwerke gegen Kinderarmut zu fördern sowie ausgewählte Maßnahmen an den Schnittstellen zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Schule und Gesundheit. Um möglichst alle (werdenden) Eltern, Kinder und Jugendliche zu erreichen werden diese Maßnahmen an Regelinstitutionen wie Geburtskliniken, ärztlichen Praxen, Familienzentren, Kindertageseinrichtungen oder Grundschulen angeboten. Diese Maßnahmen der Handlungsfelder 2 bis 6 (s.u.) bilden dabei nicht die gesamte Präventionskette und das Spektrum der möglichen Maßnahmen der Armutsprävention ab.

Der Anspruch an kommunale Präventionsketten von der Schwangerschaft bis zum Übergang Schule/Beruf ist, dass sie „vom Kind aus gedacht“ werden und Barrieren zwischen Zuständigkeiten und Rechtskreisen überwinden. Ziel ist die größtmögliche Passgenauigkeit des kommunalen Hilfe- und Unterstützungssystems hinsichtlich der vorhandenen Bedarfe von Kindern, Jugendlichen und Familien. Um diese Bedarfe zu kennen ist eine gute – auch sozialräumliche – Datengrundlage, die Einbindung des Fachkräftewissens (z.B. auch der Freien Träger) und nicht zuletzt die Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten erforderlich. Der Dreiklang aus örtlicher Präventionskette, einem wirkungsorientieren Präventionsmonitoring und einem ämter- und dezernatsübergreifend entwickelten Präventionsleitbild kann einen wichtigen Beitrag zu mehr Chancengerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen leisten.

Maßnahmen, die bereits 2022 gefördert wurden, können mit kurzer Darstellung des Maßnahmenfortschritts und der Ziele für 2023 auf Antrag fortgesetzt werden. Sollten Kommunen, die bereits 2022 eine Förderung erhalten haben, den/die Förderbereiche wechseln, so ist dies möglich, wobei dann für die neuen Förderbereiche eine ausführliche Begründung wie bei einem Neuantrag zu erfolgen hat. Auch unterjährig ist ein Wechsel von Förderbereichen nach vorheriger Abstimmung mit den Bewilligungsbehörden möglich.

 

1. Stärkung kommunaler Vernetzung und Koordinierung

Um kommunale Präventionsketten aufzubauen wird vorrangig eine ämter- und dezernatsübergreifende Netzwerkkoordinierung gefördert. Eine gute Vernetzung von Jugendhilfe, Schule, Gesundheit/Sport, Familie/Soziales/Teilhabe und Stadtentwicklung stellt einen wichtigen Beitrag zu einem gelingenden Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen dar. Eine elementare Funktion kommt in diesem Kontext einer – durch die kommunale Spitze unterstützten – ämter- und dezernatsübergreifenden Netzwerkkoordinierung zur Erreichung strategischer Ziele zu. Diese können z.B. durch ein Präventionsleitbild entwickelt und festgeschrieben werden.

Die kommunale Präventionskette umfasst alle Unterstützungsangebote für Kinder, Jugendliche und ihre Familien von der Schwangerschaft bis zum Übergang in Ausbildung, Studium, Beruf und ein selbstbestimmtes Leben. Die Koordination der Angebote bis drei Jahre erfolgt über die bereits etablierte Struktur der Netzwerkkoordinierung Frühe Hilfen. Über "kinderstark" fördert das Land prioritär Sach- und Personalkosten für die Netzwerkkoordinierung für Kinder ab 4 Jahre bis zum Übergang Schule – Beruf/Studium. Diese fördertechnische Abgrenzung berührt nicht die Notwendigkeit eines integrierten Koordinationskonzeptes für die gesamte kommunale Präventionskette, wobei auch die Zusammenarbeit mit weiteren Koordinationsstellen in der Verwaltung sinnvoll ist und empfohlen wird.

Notwendig ist die Entwicklung gemeinsamer Ziele und die Klärung der jeweiligen Beiträge und Rollen, um ein Aufwachsen in Wohlergehen zu erreichen. Wo die Netzwerkkoordinierung kommunaler Präventionsketten organisatorisch in der Verwaltung verortet ist, entscheidet die Kommune in eigener Verantwortung.

Die netzwerkkoordinierende Person ist den zuständigen Stellen in den Landesjugendämtern (siehe Antragsformular) zu benennen. Kinderstark-Netzwerkkoordinierende, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, sind verpflichtet, an den von den Landesjugendämtern angebotenen Maßnahmen zur Qualifizierung und Fortbildung von Netzwerkkoordinierenden teilzunehmen. Diese Angebote zur Koordinierung von Netzwerken sind kostenfrei und können auch von anderen oder angehenden kinderstark- Netzwerkkoordinierenden wahrgenommen werden. Auch darüber hinaus bieten die LWL- und LVR-Landesjugendämter ein breites Portfolio an Beratung, Vernetzung und Fortbildung zur Unterstützung der Kommunen, der Netzwerkkoordinierenden und zum interkommunalen Austausch an.

Über die Homepage www.kinderstark.nrw stehen umfangreiche Materialien zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Netzwerkkoordinierende zur Verfügung wie der Qualitätsrahmen und das Qualitätshandbuch des Instituts für soziale Arbeit und entsprechende Materialien der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen.

Eine Förderung von Netzwerkkoordinationsstellen(-anteilen), die über andere Programme bereits gefördert werden, ist ausgeschlossen.

Verfügen Kommunen bereits über selbst finanzierte Netzwerkkoordinierende von der Schwangerschaft bis zum Übergang Schule – Beruf (siehe Absatz 1 dieses Abschnitts), müssen diese den Landesjugendämtern im Rahmen der Antragstellung namentlich benannt werden.

Die Fördermittel des Landes können außerdem verwendet werden

a) für die Nutzung und Pflege des Online Tools „Guter Start NRW“ und

b) andere Maßnahmen in den Handlungsfeldern 2 – 6 dieses Aufrufs.

 

Gefördert werden im Handlungsfeld 1 insbesondere Sach- und Personalkosten für:

o koordinierende Fachkraftstellen(-anteile),

o den Strukturaufbau im Sinne einer kommunalen Gesamtstrategie,

o den Aufbau, die Nutzung und Pflege des Online Tools „Guter Start NRW“.

 

Ein Muster für die Stellenausschreibung "Netzwerkkoordination" finden Sie hier

 

Folgende weitere Maßnahmen können von Städten und Kreisen mit eigenem Jugendamt beantragt werden:

 

2. Förderung von Familiengrundschulzentren

Ausgehend von der erfolgreichen Präventionsarbeit von Familienzentren in Kindertageseinrichtungen können auch Unterstützungsstrukturen für Familien mit Kindern entwickelt werden, die Grundschulen besuchen bzw. die im benachbarten Umfeld leben. Ziel ist es, Eltern als kompetente Bildungspartner ihrer Kinder zu stärken und in gemeinsamer Verantwortung von Eltern und Schule den Grundschulkindern eine chancengerechte Bildungsbeteiligung zu ermöglichen.

 

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

  • die Grundschule/n eine Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) ist/sind,
  • sich die Grundschule/n jeweils in einem Quartier mit überdurchschnittlich hohen sozialen Belastungslagen befinden und/oder entsprechend von sozial benachteiligten Kindern besucht werden (gemessen am örtlichen Durchschnitt),
  • eine Einbindung des Schulverwaltungsamts erfolgt,
  • eine Einbindung der Schulaufsicht mit positivem Votum erfolgt,
  • der Träger des Ganztags beteiligt ist und
  • ein Beschluss zur Teilnahme durch die Schulkonferenz gefasst wurde.

 

Darüber hinaus wird erwartet, dass sich die Kommune bzw. die mit der Umsetzung der Aufgabe befassten Personen an den zur fachlichen Weiterentwicklung des Ansatzes angebotenen Arbeitsformaten der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen und möglichen weiteren Qualitätsentwicklungsprozessen/Fortbildungen beteiligt.

Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten:

o für die Konzeptentwicklung und Durchführung der Angebote,

o zur Koordinierung der örtlichen Familiengrundschulzentren (soweit nicht vorhanden),

o des Trägers von Familiengrundschulzentren.

 

Im Einzelfall können im Rahmen der Sachkosten auch Kosten für die Raumausstattung gefördert werden.

 

Materialien zu diesem Handlungsfeld finden Sie hier

 

3. Lotsendienste in Geburtskliniken

Ein Lotsendienst in einer Geburtsklinik ist ein aufsuchendes Angebot zur Einschätzung von Bedarfen und Vermittlung von Familien zu geeigneten Informations- Beratungs- und Unterstützungsangeboten für die Zeit nach der Geburt. Das Angebot findet in der Klinik statt und schafft in einer Lebensphase, in der Eltern in der Regel offen für Unter-stützungsangebote sind, einen niedrigschwelligen Zugang zum örtlichen Hilfesystem. Das Angebot beinhaltet in der Regel

- ein Verfahren zum systematischen und interdisziplinären Erkennen von Beratungs- und Unterstützungsbedarfen der Familie für die Zeit nach der Geburt und

- ein Verfahren zur Überleitung in weiterführende Unterstützungsangebote der Familie inkl. Möglichkeit zur aktiven Begleitung der Familie zum Angebot.

 

Gefördert werden insbesondere Sach‐ und Personalkosten für

  • den Einsatz von Lotsinnen und Lotsen,
  • die Entwicklung eines Konzepts, welches Ziele und Leistungen des Angebotes darstellt, das Angebot von der Ermittlung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung abgrenzt und die Verfahren zur Identifizierung von Unterstützungsbedarfen sowie zur Vermittlung in die Frühen (und andere) Hilfen beschreibt.

 

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

  • der/die Lotse/Lotsin über eine fachliche Eignung (z.B. sozialpädagogischer oder vergleichbarer Abschluss als Grundqualifikation; Beratungsausbildung, Berufserfahrung in Netzwerkarbeit; psychosoziale, pflegerische oder medizinische Grundqualifikation) und Kenntnisse der Frühen Hilfen verfügt,
  • die Geburtsklinik mindestens einen Raum mit einer Arbeitsplatzausstattung und die arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben kostenfrei zur Verfügung stellt oder eine nachvollziehbare Umsetzungsperspektive skizziert wird, die deutlich macht, dass dies im Durchführungszeitraum verbindlich erreicht werden soll und
  • das Angebot im Netzwerk Frühe Hilfen vertreten ist.

Darüber hinaus wird erwartet, dass sich die Lotsinnen und Lotsen und die von der Kommune mit der Umsetzung der Aufgabe befassten Personen an den zur fachlichen Weiterentwicklung des Ansatzes angebotenen Arbeitsformaten der Landesju-gendämter Rheinland und Westfalen sowie möglichen weiteren Qualitätsentwicklungsprozessen/Fortbildungen beteiligen.

 

Materialien zu diesem Handlungsfeld finden Sie hier

 

4. Lotsendienste in Kinder- und Jugendarztpraxen, zahnärztlichen oder gynäkologischen Praxen

Damit Kinder und Jugendliche gesund aufwachsen können, ist eine frühzeitige Erkennung von familiären Belastungen und eine Überleitung in geeignete Unterstützungsangebote unerlässlich. Das Gesundheitssystem kann einen vertrauensvollen und niedrigschwelligen Zugangsweg zu allen und hier insbesondere auch belasteten Familien schaffen. Ziel ist es, niedrigschwellig und frühzeitig Familien zu erreichen, bei denen aus Sicht des Arztes/der Ärztin ein Unterstützungsbedarf besteht, der über unmittelbar medizinische Belange hinausgeht und nicht von ihr/ihm selbst weiterverfolgt werden kann. Durch diese Zusammenarbeit von Gesundheits- und Jugendhilfe sollen insbesondere Familien in belastenden Lebenslagen besser durch Hilfeangebote erreicht werden.

Gefördert werden insbesondere Sach‐ und Personalkosten für

  • den Einsatz von Lotsinnen und Lotsen,
  • die Entwicklung eines Fachkonzepts, welches Ziele und Leistungen des Angebotes darstellt, das Angebot von der Ermittlung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung abgrenzt und die Verfahren zur Identifizierung von Unterstützungsbedarfen, die Zusammenarbeit zwischen Arzt/Ärztin/Medizinische Fachangestellte und Lotsen sowie zur Vermittlung in lokale Angebote beschreibt.

 

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

  • sich die Arztpraxis in einem Quartier mit überdurchschnittlich hohen sozialen Belastungslagen befindet,
  • der/die Lotse/Lotsin über eine fachliche Eignung verfügt (z.B. sozialpädagogischer oder vergleichbarer Abschluss als Grundqualifikation; Beratungsausbildung, Berufserfahrung in Netzwerkarbeit; psychosoziale, pflegerische oder medizinische Grundqualifikation),
  • Beratungsgespräche mit dem Lotsendienst in einer störungsfreien Umgebung stattfinden können, im günstigsten Fall in einem kostenfreien Raum für Beratungsgespräche in der Praxis selbst oder alternativ in einer nahegelegenen Ein-richtung
  • das Angebot in einem der Kommunalen Präventionskette zugehörigem Netzwerk vertreten ist (je nach Altersbezug z.B. Netzwerk Frühe Hilfen oder ein anderes Netzwerk)

Darüber hinaus wird erwartet, dass die Lotsen und die von der Kommune mit der Umsetzung der Aufgabe befassten Personen an den zur fachlichen Weiterentwicklung des Ansatzes angebotenen Arbeitsformaten der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen sowie möglichen weiteren Qualitätsentwicklungsprozessen/Fortbildungen beteiligt.

Zur organisatorischen Anbindung von Lotsinnen/Lotsen in Arztpraxen wird auf § 4, Absatz 2, SGB VIII (Subsidiarität) verwiesen.

 

Materialien zu diesem Handlungsfeld finden Sie hier

 

5. Kommunale Familienbüros

Familienbüros sind kommunale Einrichtungen, die Familien als niedrigschwellige Service- und Lotsenstelle zur Verfügung stehen. Sie schaffen Zugänge zu Familien, tragen wesentlich zu einer verbesserten Informationslage für Familien bei und sichern dadurch eine bedarfsentsprechende Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen. Je nach Konzept können sie zusätzlich Ausgangspunkt z.B. für aufsuchende Unterstützungsangebote für Familien sein. Familienbüros kommt auch eine strategische Funktion zu: Sie bieten die Möglichkeit, kommunale Zuständigkeiten im Familienbereich zu bündeln und Synergieeffekte zu nutzen.

Gefördert werden insbesondere:

o Sachkosten für Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffungsmaßnahmen, auch zur digitalen Modernisierung,

o Kosten für kleine bauliche Maßnahmen,

o Sach- und Personalkosten der Konzeptentwicklung und konzeptionellen Weiterentwicklung von Familienbüros

Personalstellen des Trägers von Familienbüros können nicht gefördert werden. Möglich ist aber die Finanzierung von Honoraren oder zeitlich befristeten Stellenaufstockungen für die Konzeptentwicklung.

Erwartet wird, dass sich die Kommune bzw. die mit der Umsetzung der Familienbüros befassten Personen an den zur fachlichen Weiterentwicklung des Ansatzes angebotenen Arbeitsformaten der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen und möglichen weiteren Qualitätsentwicklungsprozessen/Fortbildungen beteiligt.

 

6. Ausbau aufsuchender Angebote

Aufsuchende Angebote zur Unterstützung von Familien in belasteten Lebenslagen stellen häufig eine Lücke in kommunalen Präventionsketten dar. Familien in schwierigen Lebenssituationen wie Armut, Neuzuwanderung sowie mit Kindern oder Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen, Behinderung oder psychisch und/oder suchterkranktem Elternteil haben zusätzlich vielfältige Unterstützungsbedarfe z.B. bei der materiellen Versorgung oder der Bildungsbegleitung ihrer Kinder. Fallübergreifende, präventive, aufsuchende Angebote für alle Altersgruppen und Familien entlang der Präventionskette können diese Lücke bedarfsorientiert schließen. Gefördert werden können auch solche aufsuchenden Angebote, die eine Beitrag zur Linderung der negativen Folgen der Coronakrise gerade auf sozial benachteiligte Kinder und Familien leisten. 

Gefördert werden aufsuchende Angebote,

  • die in Quartieren mit überdurchschnittlich hohen sozialen Belastungslagen (gemessen am örtlichen Durchschnitt) platziert werden oder sich an Familien, bzw. Jugendliche in belastenden Lebenssituationen richten,
  • die an Orten durchgeführt werden, an denen sich die Adressatinnen und Adressaten ohnehin aufhalten und deren Personal sie bereits (teilweise) kennen,
  • die organisatorisch an Familienzentren, Kitas oder anderen relevanten Regeleinrichtungen angebunden sind und gerade Eltern der o.g. Zielgruppen in ihren Beziehungs- Versorgungs- und Erziehungskompetenzen stärken,
  • die eine Lotsen- und bei Bedarf Begleitungsfunktion wahrnehmen, um Maßnahmen der Familienbildung, Familienberatung, Gesundheitsförderung, Leistungen und Angebote der Arbeitsverwaltung oder Kindertagesbetreuung wahrnehmen zu können.

Auch Familienbildungsstätten, die Familienberatung sowie Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit verfügen über eine hohe Expertise in der Arbeit im Sozialraum. Familienbildungsstätten, Familienbüros, Familienberatungsstellen sowie Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit können als Angebotsträger fungieren, wenn die Durchführung des Projekts nach den o.g. Kriterien aufsuchend platziert wird.

Förderfähig sind Sach‐ und Personalkosten für

  • die Konzeptentwicklung
  • den Einsatz von Fachkräften
  • die Qualifizierung, Fortbildung, Koordination, Fachberatung und Supervision der im aufsuchenden Angebot tätigen Fachkräfte,
  • Erstattung der Aufwendungen für die Teilnahme der tätigen Fachkräfte an der Netzwerkarbeit zu den Kommunalen Präventionsketten.

Erwartet wird, dass sich die Kommune bzw. die mit der Umsetzung der aufsuchenden Angebote befassten Personen an den zur fachlichen Weiterentwicklung des Ansatzes angebotenen Arbeitsformaten der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen und möglichen weiteren Qualitätsentwicklungsprozessen/Fortbildungen beteiligen.

Weitere Informationen zur Antragstellung sind den angefügten Fördergrundsätzen zu entnehmen. Fachliche Informationen zu den sechs Handlungsfeldern sind hier zufinden.

weitere Informationen

Weitere Informationen zur Antragstellung sind den Fördergrundsätzen und -anträgen, dem Verteilschlüssel sowie den FAQs zu entnehmen.